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§ 173 ASVG (Puhr-Zeismann)

Puhr-Zeismann68. LfgJuli 2019

§ 173 Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);

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