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§ 171 StPO (Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer)

Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer2. AuflJuli 2025

Anordnung

 

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

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