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§ 16 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

§ 16 (1) Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.

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