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§ 16 GenIG (Dellinger/Grabuschnig)

Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023

§ 16 Während des Konkursverfahrens kann auch der Masseverwalter eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen.

Literatur

Fruhstorfer in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Erster Zusatzband (2009).

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