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§ 16 AVG (Kallinger)

Kallinger1. AuflOktober 2022

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen (siehe Rz 6), sind, wenn nicht anderes bestimmt ist (siehe Rz 7) und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht (siehe Rz 8), erforderlichenfalls (siehe Rz 9) in einem Aktenvermerk (siehe Rz 1–5) kurz festzuhalten.

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