Werbungskostenpauschbetrag
Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag des § 16 Abs 3 in Höhe von 132 € steht Steuerpflichtigen zu, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ausgenommen Einkünfte, die nach § 33 Abs 6 Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln (redundant geregelt in § 16 Abs 3 Satz 2 und § 33 Abs 6 Satz 2). Somit können „aktive“ Bezieher nichtselbständiger Einkünfte das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen (VwGH 27. 3. 1996, 96/13/0012). Beim Zusammentreffen einer Pension mit einem Aktivbezug sind sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der Werbungskostenpauschbetrag zu berücksichtigen (LStR 2002 Rz 320; Doralt in DKMZ § 16 Rz 217).
