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§ 168 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 168. (1) Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll, unbekannt ist.

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