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§ 168 BVergG (Strobl/Talasz)

Strobl/Talasz2. LfgAugust 2019

öffentliche Unternehmen

Sektorenauftraggeber

§ 168. (1) Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.

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