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§ 166 ZPO (Parzmayr)

Parzmayr2. AuflOktober 2024

§ 166 (1) In den Fällen der §§ 156, 157 und 158 Absatz 3 ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in

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der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde.

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