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§ 164 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 164. (1) 1Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. 2Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. 3Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 2 beschränkt werden kann. 4Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne. (BGBl I 2013/195; BGBl I 2016/121)

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