§ 161. (1) 1Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen. 2Sodann ist er über Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. 3Im Falle der Anwesenheit anderer Personen ist darauf zu achten, dass die persönlichen Verhältnisse des Zeugen möglichst nicht öffentlich bekannt werden. (BGBl I 2015/112)

