vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 161 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 161 (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte