§ 15. (1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, es sei denn, daß er offensichtlich nicht berechtigt ist. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.