I. EU-Vorgabe
1. 6. MwSt-RL
Art 19 Abs 1 der 6. RL regelt die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs.Nach Art 19 Abs 2 der 6. RL bleibt in Abweichung von Abs 1 jener Umsatzbetrag bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs außer Ansatz, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden.

