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§ 15 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 15. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Kommentierung

Die Bekanntmachungen sind gem § 10b Abs 1 WettbG auf der Website der BWB durchzuführen. Allerdings muss die Bekanntmachung nur den Spruch beinhalten und nicht die Begründung. Es handelt sich hierbei jedoch nur um Mindestanforderungen, über die die BWB bei Bedarf hinausgehen darf.11Vgl die geänderte Veröffentlichungsbestimmung des § 10 Abs 3 WettbG, der die Entscheidung gemäß §§ 26–29 KartG betrifft.

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