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FlexKapGG und Start-Up-FörderungsG, Aumüllner/Verweijen
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§ 15 FlexKapGG (Bauer)
Bauer
1. Aufl
Juli 2024
(1)
Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
durch Gesamtrechtsnachfolge;
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