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§ 15 FlexKapGG (Bauer)

Bauer1. AuflJuli 2024

(1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:

unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;durch Gesamtrechtsnachfolge;

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