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§ 15 ErbStG

77. LfgMai 2005

(1) Steuerfrei bleiben außerdem

Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert, der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 1.460 Euro nicht übersteigt, (BGBl 1968/15), (BGBl I 2001/59) - ab 2002

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