(1) Steuerfrei bleiben außerdem
Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert, der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 1.460 Euro nicht übersteigt, (BGBl 1968/15), (BGBl I 2001/59) - ab 2002