vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 15-16 EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 15 (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro odereinem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Euro

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte