Rainer6. LfgFebruar 2001
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§ 159 (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, daß er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.