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§ 159 AktG (Glas)

Glas1. AuflDezember 2019

Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhöhung

 

§ 159. (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).

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