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§ 157 ASVG (Gruber)

Gruber68. LfgJuli 2019

7. UNTERABSCHNITT
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

 

§ 157 Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.

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