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§ 156 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 156. (1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:

Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen; (BGBl I 2009/135; BGBl I 2016/92, VfGH)Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247). (BGBl I 2015/112; BGBl I 2016/26)

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