111. LfgNovember 2025
4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 3. Besondere Überwachungsmaßnahmen
(1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können von der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,