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§ 154 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 3. Besondere Überwachungsmaßnahmen

 

In den im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluss gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden. (BGBl 1994/681, ab 1995, tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft; vgl. Art VIII Z 28, BGBl Nr 681/1994 und BGBl I 2009/20)

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