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§ 150 BVergG (Strobl/Talasz)

Strobl/Talasz2. LfgAugust 2019

Stillhaltefrist

Widerrufsentscheidung

§ 150. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,

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