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§ 14f WGG (Beer/Vospernik)

Beer/Vospernik4. AuflApril 2022

§ 14f. Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.

Fassung § 14f eingefügt durch BGBl I 2006/124

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