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§ 14 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

(1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.

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