Nach Art 24 Abs 1 der 6. EG-RL können Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmern wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen – vorbehaltlich der Konsultation nach Art 29 der 6. EG-RL – vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.