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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 14 KHVG
77. Lfg
Oktober 2015
§ 14 (1)
Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
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