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§ 14 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid2. AuflOktober 2024

§ 14 Die Aufzeichnungen über die Beratung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.

A. Beratungsprotokoll

Beratungsprotokoll

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