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§ 14 IntG (Bleckmann/Czech/Peyrl)

Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025

Kostenbeteiligung

 

(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.

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