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§ 14 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 14 (1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

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