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§ 14 AHG (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflDezember 2022

§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.

IdF BGBl 1949/20 (Stammfassung).

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