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§ 14 ABGB (Egger)

Egger6. AuflAugust 2023

§ 14 Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

Fassung JGS 1811/946

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