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14.1 Allgemeines

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

14.1.1 Eckwerte der Gruppenbesteuerung

Rl 238 [Rz 349]
Mit Wirkung ab der Veranlagung für 2005 ist an die Stelle der Organschaftsregelungen des § 9 KStG 1988 die Möglichkeit der Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse mehrerer Körperschaften in Form einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2005 und des Abgabenänderungsgesetzes 2004 getreten.

Die Gruppenbesteuerung ist von folgenden Eckwerten getragen:

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