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§ 1479 ABGB (Garber)

Garber6. AuflAugust 2023

§ 1479 Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Fassung JGS 1811/946

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