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§ 1476 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1476 Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann nicht anzugeben vermag; muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.

Fassung JGS 1811/946

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