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§ 145 BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen

 

(1) Für Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern sowie der Eingangs- und Ausgangsabgaben unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse auch dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, dass sich dort verbrauchsteuerpflichtige, eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden. (BGBl 1994/681, ab 1995)

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