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§ 1458 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch5. AuflFebruar 2026

§ 1458 Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.

IdF BGBl I 2009/13511Es wurde die Wortfolge „eines eingetragenen Partners“ eingefügt (in Kraft seit 1. 1. 2010).

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