vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1457 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1457 Andere dem Staats[oberhaupte] zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z.B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte