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§ 144 ABGB (Stormann)

StormannOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

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