§ 143. (1) 1Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. 2Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. 3Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den § 50 Abs. 1 und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren. (BGBl I 2018/32)

