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§ 1433 ABGB (Mader/Brandstätter)

Mader/Brandstätter5. AuflFebruar 2026

§ 1433 Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

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