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§ 1418 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1418 In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben.

Fassung JGS 1811/946

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