4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 4. Abgabenerklärungen
Die Bestimmungen der §§ 119 und 139 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

