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§ 1409a ABGB (Rudolf)

Rudolf6. AuflAugust 2023

§ 1409a Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.

Fassung IRÄ-BG BGBl I 2010/58

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