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§ 1402 ABGB (Rudolf)

Rudolf6. AuflAugust 2023

§ 1402 Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.

Fassung RGBl 1916/69

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