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§ 13f FSG-DV (Novak)

Novak90. LfgNovember 2020

§ 13f (1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß 4a FSG-NV;bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;

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