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§ 13e FSG-DV (III) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

6. Abschnitt
Besondere Maßnahmen des Vormerksystems

 

§ 13e (1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.

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