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§ 13a BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 13a (1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;

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